Page 19 - Die Juni/Juli 2022 Ausgabe von 2700 Das Citymagazin
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Businesstipp Gutgläubigkeit beim Kauf eines Gebrauchtwagens
  Mag. Erich Allinger, Herrengasse 25, 2700 Wiener Neustadt, www.alr.at
Der Oberste Gerichtshof befasst sich in einer aktuellen Entscheidung (3Ob91/21k) mit den Voraussetzungen zum gutgläubigen Eigen- tumserwerb bei einem Gebrauchtwagen- kauf. Das klagende Autohandelsunternehmen verkaufte im Mai 2014 einen Gebrauchtwa- gen um einen Kaufpreis von 9.400 EUR. Das EigentumamGebrauchtwagenwurdebiszur vollständigen Begleichung des Kaufpreises vorbehalten. Der Original-Typenschein des Fahrzeugs verblieb aus diesem Grund beim
Autohandelsunternehmen. Der Vorbehalts- käufer leistete daraufhin nur einen Teil des Kaufpreises und verkaufte das Fahrzeug be- reits im August 2014 um 5.500 EUR an einen Gebrauchtwagenhändler weiter. Zu diesem Zweck besorgte er sich einen Duplikat- Typenschein. Der Gebrauchtwagenhändler verkaufte das Fahrzeug sodann wenige Tage später um 8.500 EUR an einen gutgläubigen Kunden weiter, der infolge dessen Eigentü- mer des Fahrzeugs wurde.
Das Autohandelsunternehmen begehrte vom Gebrauchtwagenhändler daraufhin den Ersatz des Fahrzeugwerts. Der beklagte Gebrauchtwagenhändler sei bei Erwerb des Fahrzeugs nicht redlich gewesen, weil er trotz der verdächtigen Umstände keine wei- teren Nachforschungen angestellt habe. Wäh- rend die Vorinstanzen das Klagebegehren noch abwiesen, teilte der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung nicht.
Der Gutglaubenserwerb beim Fahrzeug- kauf setzt insbesondere Redlichkeit des Erwerbers der verkauften Sache voraus. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass die Gesamtumstände, nämlich der Vorlage
eines bloßen Duplikat-Typenscheins, der offensichtlich erst aus Anlass des Kaufver- tragsabschlusses ausgestellt wurde, dem erst wenige Monate zuvor erfolgten Erwerb des Fahrzeugs durch den späteren Verkäufer, in Verbindung mit dem bei einem Gebraucht- wagenhändler vorauszusetzenden Wissen, dass Händler, die Kraftfahrzeuge unter Ei- gentumsvorbehalt verkaufen, üblicherweise den Original-Typenschein einbehalten, den Verdacht nahelegten, der Verkäufer könnte unredlich sein. Da der beklagte Gebraucht- wagenhändler trotz dieser Umstände keine weiteren Nachforschungen anstellte, konnte er mangels Gutgläubigkeit nicht Eigentümer des Fahrzeugs werden.
Wenn im Zuge eines Autoverkaufs bloß ein Duplikat-Typenschein vorgelegt wird, be- steht daher Anlass, weitere Nachforschun- gen über den tatsächlichen Eigentümer des Kraftfahrzeuges anzustellen.
Wir beraten Sie gerne!
ALLINGER | LUDWIGER Rechtsanwälte Mag. Erich Allinger, Dr. Lukas Ludwiger Herrengasse 25, 2700 Wiener Neustadt
   Businesstipp Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer
  Mag. Gerhard Goldsteiner Mag. Karin Schreier
Mag. Norbert Koch
www.goldsteiner.at
Um die Partizipation von Mitarbeitern am Er- folg des Unternehmens attraktiver zu machen, wurde eine steuerfreie Gewinnbeteiligung für Arbeitnehmer geschaffen. Es handelt sich da- bei um eine reine steuerrechtliche Befreiung, also eine Befreiung von der Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge und weitere Lohnnebenkosten sind zu entrichten.
Zum Kreis der Begünstigten gehören grundsätzlich „aktive“ Arbeitnehmer, also Arbeitnehmer mit einem aufrechten Dienst- verhältnis. Eine Mindestdauer des Dienstver- hältnisses ist nicht vorgesehen.
Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeit- nehmern oder zumindest einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden (zB abge- grenzte Berufsgruppen wie Verkaufspersonal, Monteure oder alle Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren). Innerhalb der Gruppe kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaf- felt sein (z. B. % des Bruttobezuges). Eine will- kürliche Gruppenbildung oder Staffelung – etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen – kann nicht zur Steu- erbefreiung führen.
Die Deckelung der begünstigten Gewinn- beteiligung erfolgt auf zweifacher Ebene:
• Grenze beim Mitarbeiter (absolute Grenze): Die absolute Höchstgrenze für die Inan- spruchnahme einer steuerbefreiten Ge-
winnbeteiligung beträgt 3.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter.
• Grenze aufgrund des Unternehmenser- gebnisses (relative Grenze): Neben der absoluten Grenze pro Mitarbeiter wird auf das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres abgestellt. Für eine steuerfreie Gewinnbe- teiligung darf maximal das EBIT des Vorjah- res ausbezahlt werden.
Wichtig ist, dass die Gewinnbeteiligung nicht anstelle von bisher gezahltem Arbeitslohn, lohngestaltender Vorschriften oder einer üb- lichen Lohnerhöhung geleistet werden darf. Somit soll vermieden werden, dass durch einen Tausch bisher steuerpflichtiger Bezüge eine Steuerfreiheit entsteht.
Das Team von Goldsteiner und Partner berät Sie gerne!
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