Motor & Technik
Was ist neu 2012?
1. DIE RETTUNGSGASSE
Bisher war im Gesetz klar geregelt, wie Autofahrer mithelfen müssen, Einsatzfahrzeugen ein schnelles Vorankommen im Stau zu ermöglichen. Bis Ende 2011 galt, dass deren Fahrer dafür den Pannenstreifen zu benützen haben. Oft entstanden dadurch jedoch gefährliche Situationen - sei es durch am Pannenstreifen abgestellte Fahrzeuge oder durch Rückstaus bei Autobahnabfahrten.
Mit der 24. Novelle zur Straßenverkehrsordnung hat der österreichische Gesetzgeber die Einführung der Rettungsgasse mit 1. Jänner 2012 beschlossen. Damit wird ein langjähriger Wunsch der heimischen Einsatzorganisationen, Autofahrerclubs und der ASFINAG erfüllt. Die Rettungsgasse ermöglicht den Rettungskräften auf Autobahnen und Schnellstraßen rascher zum Unfallort zu kommen. Sie hilft mit, die Verkehrssicherheit zu verbessern.
„Die Rettungsgasse funktioniert nur, wenn alle Lenker solidarisch handeln und sich an dieselben Regeln halten. Das betrifft natürlich auch Autofahrer aus dem Ausland. Der ÖAMTC hat deshalb bereits seine Partnerclubs in den Nachbarländern kontaktiert. Ihre Unterstützung gewährleistet, dass möglichst breit über die Einführung der Rettungsgasse in Österreich informiert wird. In Deutschland und Tschechien ist die Rettungsgasse ja bereits gesetzliche Vorschrift, in Slowenien und der Schweiz empfohlen bzw. gelebte Praxis”, erklärt ÖAMTC-Generalsekretär Oliver Schmerold.
Freie Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge
Der neue Absatz 6 des § 46 StVO lautet: "Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benutzt werden.
Im Klartext: Der notwendige Platz für Einsatzfahrzeuge muss zwischen den Fahrstreifen geschaffen werden, genauer gesagt zwischen dem äußerst linken Fahrstreifen und dem, der rechts neben diesem liegt.
Rettungsgasse bereits bei Staubildung
Ein wichtiger Punkt, welchen es ebenfalls zu beachten gilt: Die Rettungsgasse muss gebildet werden, sobald sich ein Stau bildet; nicht erst wenn sich Einsatzfahrzeuge nähern! Selbst dann, wenn man ganz genau weiß, dass kein Unfall den Stau verursacht hat - etwa weil man die Ampel kennt, die einen Kilometer weiter vorn den Verkehr immer wieder zum Erliegen bringt - muss eine Rettungsgasse gebildet werden.
Tipps vom ÖAMTC-Juristen
ÖAMTC-Chefjurist Andreas Achrainer begrüßt die Einführung der Rettungsgassen-Pflicht und hat diesbezüglich einige Tipps für Autofahrer:
- Wer zur Seite fährt, um Platz zu schaffen, muss sein Fahrzeug unbedingt wieder parallel zur Fahrtrichtung anhalten - nicht schräg. Ein in die Rettungsgasse ragendes Heck oder gar ein Anhänger kann ein gefährliches Hindernis sein.
- Darf oder muss man den Pannenstreifen beim Ausweichen nach rechts mitbenützen? Ja, darf man, sofern es notwendig ist, eine ausreichend breite Rettungsgasse zu bilden. Prinzipiell sollte man aber versuchen, den Pannenstreifen so weit wie möglich freizuhalten.
- Wie verhält man sich richtig, wenn sich eine Autobahn teilt, oder bei Autobahnabfahrten? An solchen Stellen ist darauf zu achten, dass ein Rettungsfahrzeug die Richtung der Weiterfahrt frei wählen kann. Oberstes Prinzip ist immer, das Einsatzfahrzeug nicht zu behindern.
- Was passiert wenn man nicht bei der Bildung der Rettungsgasse mitmacht? Aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Bildung der Rettungsgasse folgt natürlich auch eine mögliche Bestrafung für jene, die das nicht tun. Nicht mitzumachen kann bis zu 726 Euro kosten. Wer dabei ein Einsatzfahrzeug, ein Fahrzeug des Straßendienstes oder der Pannenhilfe behindert, muss sogar mit einem Strafrahmen bis 2.180 Euro rechnen. Einem Einsatzfahrzeug nachzufahren, das mit Blaulicht die Rettungsgasse befährt, wird übrigens ebenfalls bestraft.
Mitdenken ist gefragt!
Die Bestimmungen für die Bildung einer Rettungsgasse erfordern jedoch mehr als die Befolgung des betreffenden Paragraphen. Damit die Rettungsgasse auch in Österreich zu einem Erfolg wird, ist Mitdenken seitens der Autofahrer gefragt. Häufig wird in der jeweiligen Situation entschieden werden müssen, wie man sein Fahrzeug am wirkungsvollsten aus dem Weg schafft und wie weit man ausweichen muss, damit eine ausreichend breite Rettungsgasse entsteht. Unabdingbar dafür ist, immer ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen einzuhalten - selbst im langsamen Kolonnenverkehr.
2. DIE VIGNETTE
Jahr für Jahr, spätestens am 31.1. herrscht ein wahrer Vignetten Engpass, denn dann ist der letzte Tag, an dem mit dem alten Exemplar gefahren werden darf. Ab 1.2. wird die Neue, die sich heuer in schickem „petrol“ zeigt, Pflicht. Wer denkt, er könne sich davor drücken, sollte sich tunlichst nicht ohne sie auf der Autobahn erwischen lassen, denn das kann wirklich teuer werden. Teurer ist übrigens auch die Vignette wieder geworden. Alle Preise haben wir für Sie zusammengetragen.
Einiges bleibt aber unverändert:
Die Vignette gilt wie gewohnt 14 Monate, vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Jänner 2013.
Wird man ohne Vignette auf einer von Österreichs Autobahnen erwischt, sind unverzüglich 120 Euro Ersatzmaut zu entrichten. Kann man nicht an Ort und Stelle bezahlen, droht eine Geldstrafe im Ausmaß von 300 bis 3.000 Euro.
Was man außerdem über die Vignette wissen sollte:
- Richtig aufkleben: Für den richtigen Halt muss die Vignette auf einer sauberen, trockenen Stelle angebracht werden. Die Scheibentemperatur sollte nicht weniger als fünf Grad Celsius betragen.
- Alte Vignette entfernen: Bis zum 31. Jänner 2012 gilt noch die mangofarbene Vignette 2011. Gleichzeitig sollten sich nicht mehr als zwei österreichische Vignetten auf der Windschutzscheibe befinden.
- Nur ein Mal verwenden: Klebt man die Vignette unabsichtlich schief auf, sollte man sie auf keinen Fall herunterreißen und neu aufkleben. Denn wiederaufgeklebte Autobahnpickerl sind durch die Sicherheitsmerkmale als solche erkennbar und ungültig.
- Verbote: Außerdem nicht erlaubt sind spezielle Folien, Saugnäpfe oder Klebebänder, die einen direkten Kontakt der Vignette mit der Windschutzscheibe verhindern.
- Vignette für Motorräder: Die Jahresvignette kostet nun 31,- Euro. Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Teil des Motorrades anzubringen.
Unteren Vignettenabschnitt gut aufbewahren:
Die Trägerfolie mit Seriennummer dient als Kaufnachweis. Im Falle eines Windschutzscheibenbruchs, z.B. durch Steinschlag, dient sie - ergänzend zu den anderen benötigten Unterlagen - zum Austausch der alten Vignette oder zur Erstattung der Vignettenkosten für die ASFINAG. An allen Stützpunkten des ÖAMTC wird der Antrag auf eine Ersatzvignette entgegengenommen und für Mitglieder kostenlos eine neue ausgegeben.
3. DAS REIFEN-LABEL
Ab 1. 11.2012 müssen Reifen mit einer Kennzeichnung („Label“) versehen werden, die Auskunft über den Rollwiderstand, das Nassbremsverhalten und das abgestrahlte Rollgeräusch gibt.
Der ÖAMTC begrüßt, dass Verbraucher objektiv informiert werden. Reifen müssen sich allerdings in einer wesentlich größeren Anzahl von Eigenschaften bewähren. Die ÖAMTC-Reifentests bestehen z.B. bei Winterreifen aus 19 verschiedenen Einzelkriterien. Aber das Label ist zumindest mal ein Schritt in die richtige Richtung.
4. PARKEN IN WIEN
Ab 1. März 2012 werden die Gebühren in den Wiener Kurzparkzonen drastisch angehoben.
Falschparken
Auch die Gebühren für Falschparken werden von 21 auf 36 Euro angehoben. Verbilligt wird lediglich das Parkpickerl für Anrainer (120 statt 135 Euro). Die Abschleppgebühr wird bereits im Jänner um 25,9 Prozent teurer, von 192 auf 242 Euro. Geplant ist außerdem die Ausdehnung der Kurzparkzonen. Weitere Infos siehe Link „Abschleppgebühren steigen“.
5. REISEN MIT KIDS
Ab 15.06.2012 benötigt jedes Kind bei jedem Grenzübertritt ein eigenes Reisedokument (Reisepass oder - sofern nach den Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes zulässig - einen Personalausweis). Bestehende Kinder-Miteintragungen im Reisepass gelten nicht mehr.
Reisen Minderjährige mit Oma, Tante, anderen Begleitpersonen oder alleine ins Ausland, ist es empfehlenswert, eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mitzuführen. (Vorlage für eine Vollmacht unter www.oeamtc.at/reiseratgeber). Weitere Infos siehe auch Link „Infos zum Reisepass“.
Quelle: Öamtc










