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    Autoreisen ohne Reue

    VERKEHRS-STRAFEN IM AUSLAND

    Hier werden Touristen gerne zur Kasse gebeten
    „Gepäck verstaut und ab in den Urlaub“, lautet das Motto vieler Auto­reisender, die Jahr für Jahr vor allem Österreichs Nachbar­länder auf vier Rädern besuchen. Allzu oft informieren sich Urlauber­ vor Reiseantritt nicht über die ausländischen Verkehrsbestimmungen und setzen sich vor allem nicht mit dem Thema Strafen auseinander. Das sollten Sie aber, zumal vor allem im Ausland Touristen gerne zur Kassa gebeten werden. Wir zeigen, wo der Urlaub besonders teuer werden kann.

    Top-Destination Italien
    Im Stiefelstaat ist besondere Vorsicht geboten, sollte man ein Mal zu tief ins Glas geguckt haben: Ab 1,5 Promille am Steuer kann es Ihnen passieren, dass Ihr Fahrzeug nicht nur beschlagnahmt, ­sondern sogar enteignet und zwangsversteigert wird. Doch auch kleinere Vergehen, wie zum Beispiel das Telefonieren am Steuer­ ohne Freisprecheinrichtung, schlagen mit mindestens 155 Euro Strafe zu Buche. Noch ein Kuriosum am Rande: Bei Delikten wie Geschwindigkeitsübertretungen, Alkoholfahrten oder Drängeln können die Strafen zwischen 22 und 7 Uhr um ein Drittel höher ausfallen als tagsüber.

    „Aktion scharf“ in der Slowakei
    In der Slowakei sind 2009 neue Verkehrsbestimmungen in Kraft getreten. Vor allem auf Temposünder hat man es hier abgesehen. Fährt man in der Slowakei zu schnell, kann das mit bis zu 830 Euro sanktioniert werden. Also, runter vom Gas und auf die Tempolimits achten!

    Verdoppelung der Strafen bei deutschen Nachbarn
    In Deutschland wurden die Strafen 2009 deutlich verschärft und man muss für einige Verkehrssünden nun doppelt so viel bezahlen­ wie bisher. Alkolenker müssen beim ersten Verstoß 500 Euro, beim zweiten und dritten Mal schon 1.000 beziehungsweise 1.500 Euro bezahlen. Allein das Überfahren einer roten Ampel kostet schon 320 Euro.

    GPS-Navis mit Radarwarnfunktion in
    der Schweiz verboten
    Abgesehen von sehr hohen Geldstrafen bei Verkehrsdelikten, schlägt sich die Schweizer Genauigkeit auch auf die Navigationssysteme im Auto. Sind diese nämlich mit einer Radarwarnfunktion ausgestattet, macht man sich allein durch den Besitz beziehungsweise Einbau in das Fahrzeug strafbar. Die Schweizer setzen die Navis mit Radarwarngeräten gleich – egal, ob sie als solche
    genutzt werden oder nicht.

    Ungeliebte Post aus dem Urlaubsland

    Oft trudelt Wochen nach der Reise ein Strafzettel aus dem Ausland ein. Doch wer glaubt, er könnte den unliebsamen Eindringling im Postkasten ignorieren, irrt, denn spätestens bei der Wiedereinreise­ in das Urlaubsland droht die Eintreibung des offenen Straf­betrags vor Ort. Außerdem können nicht bezahlte Auslandsstrafen von den österreichischen Behörden zwangsweise eingetrieben werden.­ Voraussetzung ist jedoch, dass das Reiseland, in dem das Verkehrsdelikt gesetzt wurde, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen hat.

    DAS NAVI ALS RADARWARNER

    Radarwarner – illegaler Begleiter im Urlaub

    Für vermeintlich ganz besonders schlaue Autofahrer, die gerne­ schnell fahren, aber eine Strafe im Vorfeld schon verhindern möchten, sieht es ganz schön schlecht aus. Die derzeit sehr aktiv beworbenen Radarwarner für Autos sind fast überall illegal, allein die Einfuhr ist schon strafbar und kann mit bis zu 4.000 Euro bestraft werden.

    Anders verhält es sich mit Navigationssystemen, die fix montierte­ Radargeräte als Points of Interest (POI) – wie auch Tankstellen,

    Hotels oder Krankenhäuser – anzeigen . Diese sind in Österreich erlaubt, aber in manchen Lädnern verboten.

    „Obwohl diese Informationen durch die Temporeduktion vor Gefahrenstellen durchaus sinnvoll im Sinne der Verkehrssicherheit sein können, ist der Einsatz dieser Geräte in manchen Ländern verboten, beispielsweise in Deutschland und in der Schweiz“, klärt ÖAMTC Juristin Verena Pronebner auf: „Neben Strafgeldern droht mancherorts sogar die Abnahme des Geräts.“

    Hier die Bestimmungen zusammengefasst:

    Österreich: GPS-Navigationsgeräte mit einem POI-Warner als „Ankündigungsfunktion“ sind in Österreich erlaubt. Verboten sind aller­dings Radarwarngeräte, die aktiv über Funkwellen Radar­standorte aufspüren. Die Einfuhr von solchen Geräten nach Öster­reich oder der Besitz kann mit bis zu 4.000 Euro Strafe belegt ­werden. „Ein richtiges Warngerät darf von der Polizei beschlagnahmt werden“, stellt Pronebner klar.

    Schweiz und Deutschland: Alle Geräte, die vor mobilen oder fest installierten Geschwindigkeitsmessstellen warnen, sind verboten. Darunter fallen alle GPS-Navigationsgeräte, die eine Radar-Warn-POI aktiviert haben - also beispielsweise Navigationssysteme und entsprechend ausgestattete Mobiltelefone.
    „Achtung: Auch Gerätekombinationen aus GPS-Gerät und Handy oder Notebook sind untersagt, wenn sie über eine entsprechende Warnfunktion verfügen“, so die ÖAMTC-Juristin.

    Strafen: „Kann in der Schweiz ein Polizist einem Autofahrer nachweisen, dass die Warnfunktion aktiviert ist, drohen mindestens 200 Euro Strafe.“ Ähnliches gilt in Deutschland: Hier droht ein Bußgeld von mindestens 75 Euro. Außerdem dürfen deutsche und Schweizer Polizisten die Geräte sicherstellen und vernichten. „Die Konfiszierung eines Laptops ist wirklich fatal, wenn dadurch alle darauf gespeicherten Daten verlorengehen“, sagt Pronebner.

    Verboten sind Radarwarner außerdem in Bosnien-Herzegowina, Irland, Mazedonien, der Slowakei, Weißrussland und Zypern. Unsicher präsentiert sich die Rechtslage in Tschechien und Bulga­rien: „Im Zweifelsfall sollte man immer von einem Verbot aus­gehen“, sagt die ÖAMTC Juristin.

    Erlaubt sind GPS-Navigationsgeräte mit POI-Radarwarnern derzeit in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien,­ Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Russland, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien und Ungarn.

    Navis trotzdem nutzen. Nachdem auch hier Unwissenheit vor ­Strafe nicht schützt, hilft es nichts, sich dumm zu stellen, sondern man sollte vor Antritt der Reise die Funktion der Warn-POIs vor Straßenverkehrskontrollen im Navi deaktivieren oder, wenn das nicht möglich ist, vom Hersteller entfernen lassen.

    RISIKOFAKTOR ABGELAUFENES PICKERL

    Besser auf Nummer sicher

    Grundsätzlich unterliegt die Pickerl-Überprüfung dem Recht des Landes, in dem das Auto zugelassen ist. „Trotzdem kommt es vor allem an der ungarischen, polnischen und tschechischen Grenze beziehungsweise­ im Landesinneren oft zu massiven Pro­blemen mit einem abgelaufenen Pickerl“, warnt ÖAMTC Juristin Mag. Verena Pron­ebner. Manchmal wird die Einreise verweigert, Geldstrafen werden eingehoben oder gar das Kennzeichen abgenommen. Diese Vorgehensweise widerspricht zwar interna­tionaler kraftfahrrechlicher Vereinbarungen, kann aber nur durch ein gültiges Pickerl für die gesamte Reisedauer mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

    Fristen oft nicht eingehalten

    Ein weiteres Problem sind die Fristen: Während man in Österreich ein Monat vor Ablauf des eingestanzten Termins und vier Monate danach die Möglichkeit zur Erneuerung hat, kennen viele Länder diese Fristen­ nicht und das Fahrzeug wird schon bei „überzogenem“ Termin beanstandet. Werden Sie im Ausland diesbezüglich konfrontiert, rufen Sie die ÖAMTC Nothilfe ­unter +43 (0)1 25 120 00 und ein Jurist wird Ihnen helfen.
     

    Rubrik Motor & Technik | Ausgabe 07-08/10

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