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Die optimale Baufinanzierung
Ob Hausbau oder Immobilienkauf: Ihr Raiffeisen-Berater weiß, wie es geht.
Wohnen in den eigenen vier Wänden stellt den wichtigsten Wohnwunsch der Österreicher dar – und mit einer maßgeschneiderten Finanzierung Ihrer Raiffeisenbank ist dieses Ziel näher, als Sie vielleicht glauben.
Ein Eigenheim gibt schließlich nicht nur Sicherheit, hier kann man auch seine Individualität und Vorstellungen von Wohnqualität voll ausleben. Und nicht zu vergessen: In späteren Jahren, wenn die Rückzahlungen längst vergessen sind, dient die Immobilie als eine Art Altersvorsorge, weil keine Miete das Monatsbudget belastet.
Wenn Sie sich bereits für den Kauf einer Wohnung, eines Hauses oder eines Grundstücks entschlossen haben und auf eine schnelle Abwicklung der finanziellen Fragen Wert legen, sollten Sie die Antworten auf folgende Fragen zum Beratungsgespräch mitbringen:
- Was soll finanziert werden?
- Wie viel darf das neue Heim kosten? Wie hoch ist der gesamte Finanzierungsumfang?
- Wie viel Eigenkapital ist vorhanden?
- Welche laufenden Kosten sind zu berücksichtigen?
Bei der Berechnung der voraussichtlichen Gesamtkosten sollten diverse Nebenkosten (Grundbuch, Maklergebühr, Notarkosten usw.) nicht vergessen werden und schließlich noch ein Puffer von 10 Prozent für unvorhergesehene Aufwendungen einkalkuliert werden.
Bei der Auswahl des richtigen Finanzierungsmodells und mit umfassenden Informationen in Sachen Förderungen wird Ihnen Ihr Raiffeisen-Berater gerne behilflich sein. Er informiert Sie gerne über alle Möglichkeiten.
Bei Interesse wenden Sie sich an Ihren Raiffeisen-Berater.
Dir. Mag. Reinhold Soleder
www.raiffeisen.at/wiener-neustadt
Mietzinsanhebung bei Geschäftsräumlichkeiten
Das Mietrechtsgesetz normiert in § 12a zwei Fälle, in denen ein Vermieter bei Geschäftsräumlichkeiten den Mietzins anheben darf. Die Regelung ist im Wesentlichen auf Altbauten beschränkt.
Das Mietrechtsgesetz normiert in § 12a zwei Fälle, in denen ein Vermieter bei Geschäftsräumlichkeiten den Mietzins anheben darf. Die Regelung ist im Wesentlichen auf Altbauten beschränkt.
Wird ein im Mietgegenstand betriebenes Unternehmen veräußert, kann der bisherige Hauptmieter den Mietvertrag auf den Erwerber übertragen, sofern der Erwerber das Unternehmen in diesen Räumlichkeiten fortführt. Im Gegenzug dafür steht dem Vermieter jedoch ein Mietzinsanhebungsrecht zu, welches nicht übersehen werden sollte. Ist der bisherige Mietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins, ist der Vermieter bis spätestens sechs Monate nach erfolgter Anzeige durch den Mieter berechtigt, den Mietzins bis zur Höhe des angemessenen Hauptmietzinses anzuheben.
Der angemessene Hauptmietzins bestimmt sich nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und
Erhaltungszustand des Mietobjekts. Darüber hinaus ist auch die im Mietobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit (also die Branche) zu berücksichtigen.
Neben der Veräußerung ist der Vermieter auch im Falle eines sogenannten „Machtwechsels“ zu einer Mietzinsanhebung berechtigt. Ein solcher Machtwechsel liegt dann vor, wenn eine juristische Person oder Personengesellschaft Hauptmieterin einer Geschäftsräumlichkeit ist und sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend ändern (zB Veräußerung der Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft). Auch in diesem Fall ist der Vermieter zu einer Mietzinserhöhung bis auf den angemessenen Hauptmietzins berechtigt.
Die vertretungsbefugten Organe haben derartige Änderungen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; andernfalls werden sie schadenersatzpflichtig.
Insbesondere zum Machtwechsel existiert eine umfangreiche Judikatur und gilt es im Zuge etwaiger Umgründungen diese jedenfalls einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Ihr Rechtsanwalt berät Sie gerne!
Mag. Erich Allinger
www.alr.at
Kassenrichtlinie 2012
Mit dieser Richtlinie, vom 28.12.2011, will die Finanzverwaltung Fragen zur Ordnungsmäßig-keit von Registrierkassen und Kassensystemen beantworten.
Die Richtlinie beschreibt in einem ersten Schritt verschiedene Typen von Registrierkassen und Kassensystemen. In der Folge wird aufbauend auf den rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt, welche Daten abhängig vom eingesetzten System in welcher Form erfasst, auf-gezeichnet und aufbewahrt werden müssen.
Mit der Richtlinie soll Rechtssicherheit für Kassensystemanbieter und Unternehmer geschaf-fen und eine einheitliche Beurteilung von Grundaufzeichnungen hinsichtlich deren Ord-nungsmäßigkeit durch die Finanzverwaltung sicher gestellt werden.
Die der Kassenrichtlinie 2012 zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften sind nicht neu. Die Richtlinie präzisiert lediglich deren Umsetzung und konkrete Anwendung.
Sind zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der vollständigen und richtigen Erfassung von Geschäftsfällen im Sinne der Kassenrichtlinie 2012 erforderlich, so sind diese gemäß den Ausführungen zur Anwendung der KRL 2012 „sobald als möglich - in zumutbarer Zeit - jedenfalls bis Ende 2012“ zu setzen und abzuschließen.
B&B-Tipp: Überprüfen Sie auf Grundlage der Kassenrichtlinie die Ordnungsmäßigkeit Ihres Kassensystems. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Mehr Informationen finden Sie unter www.bollenberger.com
Margit Bollenberger-Klemm
www.bollenberger.com


