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Rabatt beim Finanzamt
Richtig veranlagen und „Steuerzuckerl“ lukrieren
Von den Ertragschancen profitieren und zugleich Steuern sparen: Das KMU-Förderungsgesetz enthält ein schmackhaftes Steuerzuckerl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer.
Seit dem letzten Jahr können neben Einnahmen-Ausgaben-Rechnern auch Pauschalierer den Gewinnfreibetrag für investierte Gewinne nutzen. Neben kleinen Unternehmen profitieren davon vor allem Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Zivilingenieure, aber auch geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vereinsvorstände, Sportler, etc., die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Bilanzierung ermitteln.
Betriebsgewinne sind für KMU bis zu 13% steuerfrei, sofern dieser Betrag in ein begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.
Natürliche Personen können für Ihren Betrieb (d.h. es müssen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb vorliegen) einen sogenannten Gewinnfreibetrag geltend machen. Der Gewinnfreibetrag beträgt 13 % des Gewinnes, ist jedoch mit maximal 100.000 Euro pro Veranlagungsjahr begrenzt. Somit ergibt sich ein begünstigungsfähiger Maximalgewinn von rund 769.230 Euro.
Weiters wird zwischen einem Grundfreibetrag (max. 30.000 Euro) und einem investitionsbedingten Freibetrag unterschieden.
Somit können von den ersten 30.000 Euro automatisch 13 % als Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Der Grundfreibetrag ist für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Bilanzierer und auch bei der Gewinnermittlung mittels Pauschalierung anwendbar. Es besteht hierfür auch kein Investitionserfordernis.
Der Investitionsbedingte Freibetrag ist ausschließlich bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Bilanzierung anwendbar (und nicht im Fall der Pauschalierung). Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, sind 13 % vom übersteigenden Betrag dann steuerlich absetzbar, wenn im gleichen Ausmaß Investitionen in „begünstigtes Anlagevermögen“ getätigt werden.
Was passiert bei vorzeitigem Ausscheiden des begünstigten Anlagevermögens?
Scheiden die Wirtschaftsgüter innerhalb von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, so ist der geltend gemachte Freibetrag gewinnerhöhend anzusetzen.
AUSNAHME: Eine Nachversteuerung unterbleibt, bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt, Verkauf der begünstigt angeschafften Wertpapiere bei Neuanschaffung begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter im gleichen Kalenderjahr oder bei vorzeitiger Tilgung der Wertpapiere und Nachbeschaffung von begünstigten Wertpapieren innerhalb von zwei Monaten.
Bei Interesse wenden Sie sich an Ihren Raiffeisen-Berater.
Dir. Mag. Reinhold Soleder
www.raiffeisen.at/wiener-neustadt
Es weihnachtet bald...
Alle Jahre wieder stellt sich der Arbeitgeber die Frage: Was kann ich meinen MitarbeiterInnen ohne „Steuerstrafe“ Gutes tun?
Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu EUR 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Hierbei handelt es sich um einen geldwerten Vorteil aufgrund der kostenlosen Teilnahme. Achtung, so sind zum Beispiel alle Kosten der Veranstaltungen im Jahr wie zB ein Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier zusammenzurechnen.
Anlässlich von Betriebsevents empfangene Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Es muss sich allerdings dabei um Sachzuwendungen handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung nicht nur Gegenstände sondern auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
B&B Steuertipp: Achten Sie pro Mitarbeiter auf die Grenzen, sonst wird’s teuer.
B&B Fördertipp für Gründer und frische Jungunternehmer (2 Monate nach Gründung):
Gründungs-Investitionsscheck für die ersten 1.000 Einreichungen der vollständigen Unterlagen bis 30. Juni 2012. Gefördert wird die Durchführung von Investitionen im Rahmen von Unternehmensgründungen/-übernahmen in Höhe von mindestens EUR 5.000,–, dh. Investitionen des Anlagevermögens sowie Kleininvestitionen (bis zu EUR 400,– netto).
Mehr Informationen finden Sie unter www.bollenberger.com
Margit Bollenberger-Klemm
www.bollenberger.com
Social Media im Beruf: Online mit dem Chef vernetzen?
Berufliche Kontakte intensiv oder gar ausschließlich über soziale Netzwerke zu pflegen, ist ein relativ neues Phänomen. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, wie sie sich in ihrem Netzwerk mit geschäftlichen Kontakten, Kollegen und Führungskräften verhalten sollen, um die Vorteile effizient nutzen zu können. Das Karriereportal Monster verrät, worauf Netzwerker achten sollten.
Beruf und Privatleben trennen: Grundsätzlich sollten soziale und berufliche Kontakte getrennt verwaltet werden. Mehr als zwei Drittel (67 Prozent) der Arbeitnehmer in Europa haben Bedenken, Freunde und berufliche Kontakte im Netz zu vermischen* – und das nicht ohne Grund. Schnell ist das Partybild online gestellt und erscheint beim Chef in der Timeline. Eine Möglichkeit, Kontakte aus dem beruflichen und privaten Umfeld getrennt voneinander auf einer Plattform zu verwalten, ist die Facebook-Anwendung BeKnown von Monster. Hier kann der Chef Kommentare oder Fotos, die nicht für ihn bestimmt sind, einfach nicht einsehen.
Chef-Netzwerker: Haben Sie keine Hemmungen, Kontaktanfragen an Vorgesetzte zu senden. Vorgesetzte sind auch nur Menschen, die sich genauso um ihre berufliche Karriere kümmern wie jeder andere. Sie nutzen soziale Plattformen gleichermaßen, um sich beruflich zu vernetzen. Entsprechend bewerten viele Führungskräfte die Kontaktaufnahme über soziale Netzwerke als positiv. Also sollte man den Mut haben, auch den eigenen Chef ins berufliche Netzwerk einzuladen.
Professionell präsentieren: Eine professionelle Darstellung ist auf jeder berufsbezogenen Networking-Plattform wichtig. Wer seinen Chef hinzuzufügen möchte und tatsächlicher parallel die Augen nach einem neuen Job offen hält, sollte sicherstellen, dass das Profil nicht zu offensichtlich diese Botschaft sendet. Das kann beispielsweise vermieden werden, indem nicht der gesamte Lebenslauf online eingesehen werden kann.
Weitere Karrieretipps von Monster gibt es unter:
http://karriere-journal.monster.at
Mag. (FH)
Barbara Wiesinger
Country Manager & Sales Director von Monster Worldwide Austria
www.monster.at
Gewährleistung oder Garantie?
Gerade in der Weihnachtszeit stellt sich beim Kauf von Geschenken immer wieder die Frage, welche Ansprüche der Käufer im Falle von Mängeln geltend machen kann. Hat der Käufer nun einen Anspruch auf Gewährleistung oder Garantie und wo liegt überhaupt der Unterschied?
Als Gewährleistung bezeichnet man die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung des Verkäufers für Mängel am verkauften Produkt, die im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sind. Der Käufer einer mangelhaften Ware hat diesbezüglich den Anspruch, dass der Verkäufer primär den Mangel behebt bzw. die mangelhafte Sache austauscht oder – in zweiter Linie – eine Preisminderung gewährt oder die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt (Wandlung). Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es nicht an.
Die Gewährleistungsfristen betragen 2 bzw. 3 Jahre, je nachdem ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt. Gegenüber Konsumenten kann die Gewährleistung vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie selbst nicht gesetzlich geregelt und gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen. Oftmals wird von den Verkäufern einfach die Gewährleistung modifiziert. So zB durch Verlängerung der Gewährleistungsfristen oder dadurch, dass der Verkäufer für sämtliche Mängel einsteht, die während der Laufzeit der Garantie auftreten, unabhängig davon, ob sie schon bei der Übergabe vorhanden waren oder nicht.
Teilweise übernimmt auch der Hersteller die Verpflichtung für die Mängelfreiheit der verkauften Sache einzustehen. Eine Garantie besteht jedenfalls neben den gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer.
Art, Inhalt und Dauer der Garantie richten sich jeweils nach der konkret getroffenen Vereinbarung.
Ihr Rechtsanwalt berät Sie gerne!
Mag. Erich Allinger
www.alr.at



