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Pensionsversicherung
„Arbeit ist das halbe Leben“ doch was tun wenn am Ende einer langen beruflichen Laufbahn die Pension winkt und sie nicht in Pension gehen möchten, weil sie sich die Pension nicht leisten können? Die staatliche Pension wird nicht ausreichen um den Lebensstandard zu erhalten.
Je jünger man ist, desto weniger Pension wird es für den einzelnen geben. Darüber sind sich die Experten einig und die Politik getraut sich auch schon darüber zu sprechen. Private Pensionsvorsorge muss jetzt beginnen, nicht morgen! Je länger die Laufzeit, desto geringer ist der „Einstiegspreis“ für eine schöne Privatpension. Die Raiffeisen Pensionsversicherung garantiert ihnen Ertrag (bis 2% Garantiezins, die Gewinnbeteiligung kommt extra noch dazu), konservative Veranlagung, garantierter Kapitalaufbau für eine lebenslange Zusatzpension oder die Wahlmöglichkeit einer einmaligen Kapitalauszahlung.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Garantie der heutigen Berechnungsgrundlage (Rententafel) für die Pension. Die derzeit gültige Rententafel wird sich in den nächsten Jahren sehr zum Nachteil des Pensionsbeziehers verändern, die Menschen werden immer älter, die Medizin trägt dazu bei und das ist sehr schön für uns wenn wir im Ruhestand sind. Erfreulicherweise werden die Österreicher immer älter, schon 2050 werden 34% der Bevölkerung über 60 Jahre alt sein.
Da sind wir wieder beim „es sich leisten können“, nur wenn die Rententafel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses garantiert ist, dann ist es eine gute Pensionsversicherung – eine Raiffeisenpensionsversicherung!
Dir. Mag. Reinhold Soleder
www.raiffeisen.at/wiener-neustadt
Die neue Finanzpolizei
Die Bestimmungen über die Rechte der Finanzpolizei finden sich im Ausländerbeschäftigungsgesetz und im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Die Finanzpolizei ist berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten. Auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. Des Weiteren zählt es zu ihren Befugnissen, Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten, und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen. Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit ist sie dazu befugt, die Identität von Personen festzustellen. Dazu gehört das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der überprüften Person.
Achtung:
Die Rechte für dieses Vorgehen hat die Finanzpolizei aber NUR in einem Fall:
Es muss ein Grund zur Annahme bestehen, dass dort (in diesen Gebäuden oder Fahrzeugen oder von diesen Personen) Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Im Regelfall ist die Finanzpolizei nicht dazu berechtigt, Personen festzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist. Jedoch ist die Finanzpolizei nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dazu berechtigt, Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen, wenn Gründe dafür bestehen, dass diese Personen illegal beschäftigt werden.
Zwangsstrafen
Die Finanzpolizei darf das Betriebsgelände nicht auf gewaltsame Weise betreten.
Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist es allerdings strafbar, die Kontrolle unberechtigt zu verhindern. Das Strafmaß liegt hier zwischen EUR 2.500,00 und EUR 8.000,00.
B&B-Steuertipp:
Bei einer Prüfung sollte zuallererst der Steuerberater informiert werden!
Mehr Informationen finden Sie
unter www.bollenberger.com
Margit Bollenberger-Klemm
www.bollenberger.com
Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht?
Der Abschluss von gewerblichen Bestandverträgen wirft oftmals die Frage auf, ob ein Geschäft gemietet oder ein bestehendes Unternehmen gepachtet wird. Bei einer Miete steht die Überlassung von Flächen und Räumen im Vordergrund, bei Pachtverhältnissen das Überlassen einer Erwerbsgelegenheit. Die Grenzen zwischen diesen beiden Vertragstypen sind jedoch mitunter fließend; die Abgrenzung oft schwierig.
Aus Sicht des Bestandgebers ist diese Unterscheidung von besonderer Relevanz. Dies deshalb, weil auf Vertragsverhältnisse, die als Geschäftsraummiete zu qualifizieren sind, die zwingenden und vor allem durchwegs mieterfreundlichen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung gelangen, während bei einer Unternehmenspacht der Bestandgeber bei der vertraglichen Ausgestaltung weitgehend frei ist.
Wann liegt nun aber welches
Rechtsverhältnis vor?
Für eine Unternehmenspacht spricht, dass ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist. Dem Pächter werden neben den Räumlichkeiten auch Betriebsmittel (zB eine Geschäftseinrichtung oder ein Warenlager) und ein Kundenstock zur Verfügung gestellt. Vor allem wenn ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers an der Aufrechterhaltung eines laufenden Betriebes durch den Pächter bzw eine bestimmte Art der Betriebsführung besteht, wird eine Unternehmenspacht vorliegen. Dementsprechend finden sich in der Regel in den Verträgen auch Klauseln, die eine Betriebspflicht des Pächters, einen umsatzabhängigen Pachtzins, oder fixe Öffnungszeiten etc. vorsehen. Finden sich derartige Kriterien nicht in den Verträgen, spricht dies eher für eine Geschäftsraummiete.
Sollte eine klare Zuordnung nicht möglich sein, entscheidet der Wille der Parteien. Die Gerichte stellen dabei häufig auf die konkrete Ausgestaltung des Vertragstextes ab. Um hier als Bestandgeber nicht Gefahr zu laufen, bei allfälligen gerichtlichen Auseinandersetzungen sich zwingende Bestimmungen des mieterfreundlichen Mietrechtsgesetzes entgegenhalten lassen zu müssen, ist im Rahmen der Vertragserrichtung großer Wert auf die entsprechende Formulierung des Vertragstextes zu legen.
Ihr Rechtsanwalt berät Sie gerne!
Mag. Erich Allinger
www.alr.at



