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Darüber spricht der Markt!
Eurozone hinkt der globalen Konjunkturerholung hinterher
In seinem Mitte April veröffentlichten „World Economic Outlook“ sprach der Internationale Währungsfonds (IWF) von einer schneller als erwartet voranschreitenden Erholung der Weltwirtschaft und hob die Prognose für die Wachstumsrate des globalen BIP im Jahr 2010 von 3,9 auf 4,2 Prozent an. Auch 2011 soll die Weltwirtschaft in einer ähnlichen Größenordnung wachsen (4,3 %).
Allerdings ist die Wachstumsdynamik äußerst ungleich verteilt. Während die Schwellenländer nahezu lückenlos an das Vorkrisenniveau Anschluss zu finden scheinen (so soll beispielsweise China heuer und im nächsten Jahr um rund 10 % wachsen) und sich auch die amerikanische Wirtschaft schneller erholt als erwartet (Erhöhung der Wachstumsprognose für 2010 von 2,75 auf 3,1 %), hinkt die Eurozone dieser Entwicklung hinterher. Die Ökonomen des Währungsfonds rechnen weiterhin mit einem Wachstum von nur 1 Prozent im Jahr 2010. Für 2011 wurde die Prognose von 1,6 auf 1,5 Prozent reduziert.
Als Begründung für die Wachstumsflaute in der Eurozone nennt der IWF unter anderem die angespannte Situation Griechenlands. Nach der historischen Rettungsaktion von IWF und den Eurozonen-Partnerländern, wonach Griechenland bei Einhaltung eines harten Sparprogramms über einen Zeitraum von drei Jahren bis zu 110 Milliarden Euro bekommen wird, ist die Refinanzierung des Landes bis Mitte 2012 grundsätzlich gesichert, allerdings zweifelt der Finanzmarkt an der Durchsetzbarkeit des beschlossenen Konsolidierungsprogramm und fürchtet eine Ausweitung der Krise auf andere Eurozonen-Peripherieländer. Von der Bereitschaft der Griechinnen und Griechen, dieses Sparpaket mitzutragen, wird der Erfolg der Rettungsaktion daher entscheidend abhängen.
Vor dem Hintergrund einer schwachen Konjunktur, niedriger Inflation und großer Sorge um die Kreditbelastung der Eurozonenländer wird das Zinsniveau in der Eurozone weiterhin niedrig bleiben. Die EZB wird den Leitzinssatz heuer nicht mehr erhöhen, erste Zinsanhebungen scheinen aus heutiger Sicht nicht vor Jahresmitte 2011 möglich.
Dir. Mag. Reinhold Soleder (www.raiffeisen.at/wiener-neustadt)
Arbeitszeitaufzeichnungen
Arbeitgeber haben laut Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
Wenn der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht an den Arbeitnehmer delegiert, bleibt er jedoch für Anleitung und Kontrolle zuständig. Eine bestimmte Form der Aufzeichnungen sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Aufzeichnungen können händisch oder elektronisch geführt werden
Aufzeichnungen sind für Arbeitnehmer mit fixen oder flexiblen Arbeitszeiten, für Teilzeitbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte) und auch für Arbeitnehmer mit All-in-Vereinbarungen und Überstundenpauschalen zu führen.
Konsequenzen bei Mängel
Bei fehlenden oder mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen können Verwaltungsstrafen von 20 bis 1.815 Euro je Arbeitnehmer verhängt werden. Auch können bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Bezüge, die auf den dann geschätzten Arbeitszeiten beruhen, vorgeschrieben werden.
Auch der Nachweis für lohnsteuerbegünstigte Zuschläge, wie für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, kann mit diesen Aufzeichnungen geführt werden. Sind keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen vorhanden, gelten für Überstunden nicht mehr die kollektivvertraglichen (meist kürzeren) Verfallsfristen, sondern die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist.
B&B Tipp:
Führen und kontrollieren Sie die Arbeitsaufzeichnungen, um Verwaltungsstrafen zu vermeiden, aber auch böse Überraschungen bei Prüfungen durch Finanzamt und Gebietskrankenkasse vorzubeugen.
B&B Praxisseminar:
DIE STEUER am 7. Juni 2010 um 18.30 Uhr bei B&B, mehr Information und Anmeldung unter:
www.bollenberger.com
Kontaktieren Sie uns noch heute, es lohnt sich:
berater@bollenberger.com oder 02622/22357
Sachwalterschaft
Es kann oft unerwartet passieren, dass eine Person aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens ohne Nachteil für sich zu besorgen. In diesem Fall wird bei Gericht ein Sachwalter bestellt, der die gesetzliche Vertretung für diese Person übernimmt. Seit dem Sachwalterrechtsänderungsgesetz 2006 gibt es jedoch auch die Möglichkeit der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, die der Sachwalterschaft vorzuziehen ist, sowie die Möglichkeit, eine so genannte Vorsorgevollmacht zu errichten.
Als nächste Angehörige gelten Ehegatten, Lebensgefährten, volljährige Kinder und Eltern. Diese Personen müssen bei einem Notar ihr Naheverhältnis zum Vertretenen nachweisen und ein ärztliches Zeugnis über die mangelnde Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorlegen, sodann können sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. Die als solche Registrierten können zum Beispiel Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs abschließen, soziale Ansprüche für den Vertretenen (wie Pflegegeld, Sozialhilfe etc.) geltend machen, aber auch medizinischen Behandlungen zustimmen. Ein Dritter darf auf die Vertretungsbefugnis eines nahen Angehörigen vertrauen, wenn ihm die Registrierungsbestätigung vorgelegt wird.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall des Verlustes der eigenen Entscheidungsfähigkeit vorsorgen – sie dient nach der Intention des Gesetzgebers der Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes. Darin kann festgelegt werden, wer die gesetzliche Vertretung übernehmen und für welche Angelegenheiten der derart Bevollmächtigte zuständig sein soll. Diese Vorsorgevollmachten können von einem Notar oder einem Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. Grundsätzlich wird die Vollmacht erst mit Verlust der Geschäftsfähigkeit wirksam, zum Nachweis bedarf es wiederum eines ärztlichen Gutachtens.
Ihr Rechtsanwalt berät Sie gerne!
Mag. Erich Allinger (www.schober.at)



